FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.2011
11 K 908/10 L
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1; EStG § 40 Abs. 2 Nr. 2; LStR 2005 R 72 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2011, 874

Lohnsteuernachforderung für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines Betriebsfestes; Arbeitslohn; Freigrenze; Betriebsveranstaltung; Durchschnittsberechnung; Nichtteilnahme; Arbeitnehmer; Tatsächliche Bereicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 11 K 908/10 L

DRsp Nr. 2011/5603

Lohnsteuernachforderung für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines Betriebsfestes; Arbeitslohn; Freigrenze; Betriebsveranstaltung; Durchschnittsberechnung; Nichtteilnahme; Arbeitnehmer; Tatsächliche Bereicherung

1. Die Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen ist im Jahr 2005 noch als sachgerecht und angemessen zu beurteilen. 2. Zur Ermittlung der Höhe der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen sind sämtliche Kosten, die auf die bei der Planung des Arbeitgebers vorgesehenen, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, aus der Durchschnittsberechnung auszuscheiden, weil es insoweit an einer Bereicherung der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer fehlt.

Tenor

Der Lohnsteuernachforderungsbescheid für das Jahr 2005 vom 26. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2010 wird dahingehend abgeändert, dass der Nachforderungsbetrag um 2.136,51 EUR Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1; EStG § 40 Abs. 2 Nr. 2; LStR 2005 R 72 Abs. 4;

Tatbestand