FG Münster - Urteil vom 26.04.2005
13 K 323/01 L
Normen:
EStG § 40 Abs. 1 § 40b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 978
EFG 2005, 1703

Lohnsteuerpauschale

FG Münster, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 13 K 323/01 L

DRsp Nr. 2005/12427

Lohnsteuerpauschale

Für die Qualifizierung einer Zahlung als Arbeitgeberbeitrag i.S.d. § 40 b EStG kommt es nicht darauf an, wer durch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen wirtschaftlich belastet wird, sondern wer sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft schuldet.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 1 § 40b Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen für eine Direktversicherung von Arbeitnehmern.

Die Klägerin regelte mit Wirkung vom 01.01.1996 die betriebliche Altersversorgung neu. Die Versorgungsordnung vom 02.05.1996 sah eine Zusatzversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen bei der G. Lebensversicherung AG (nachfolgend kurz: G.) vor. Der Prämienbeitrag des Unternehmens sollte sich - gestaffelt nach Gehaltsgruppen - auf 2.100 DM bis 4.200 DM belaufen. Jeder Mitarbeiter sollte sich zusätzlich mit 20 % der Altersversorgungsaufwendungen beteiligen. Dieser "Eigenanteil" sollte im Wege des Gehaltsabzugs abgeführt werden. Ohne Eigenbeteiligung sollte der Anspruch auf eine Zusatzversorgung aus der Versorgungsordnung entfallen.