FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2007
17 K 3765/05 E
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 40 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 40b Abs. 1 ; EStG § 40b Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 40b Abs. 4 ; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Lohnsteuerpauschalierung; Direktversicherung; Anforderungen an Übernahmeerklärung; Nachversteuerung - Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 17 K 3765/05 E

DRsp Nr. 2008/9883

Lohnsteuerpauschalierung; Direktversicherung; Anforderungen an Übernahmeerklärung; Nachversteuerung - Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber

1. Die Erhebung pauschaler Lohnsteuer hängt neben dem Lohnzufluss bei dem Arbeitnehmer zusätzlich von der Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitgeber ab. 2. Hierzu bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt, die pauschale Lohnsteuer übernehmen zu wollen. Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer reicht nicht aus. 3. Wird nachträglich bekannt, dass der Arbeitgeber ohne Übernahmeerklärung Beiträge zu einer Direktversicherung geleistet hat, rechtfertigt dies eine entsprechende Änderung der Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; EStG § 40 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 40 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 40b Abs. 1 ; EStG § 40b Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 40b Abs. 4 ; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht Beiträge des Arbeitgebers der Klägerin zu einer Direktversicherung bei der Klägerin als Arbeitslohn erfasst hat.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2001 bis 2003 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war bei der A GmbH beschäftigt.