BFH - Urteil vom 25.10.2005
VI R 59/03
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 427
BFH/NV 2006, 660
BFHE 211, 482
BStBl II 2006, 204
DB 2006, 428
DStRE 2006, 337
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 40/02

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI R 59/03

DRsp Nr. 2006/2034

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

»1. Traktorführer sind jedenfalls dann als Fachkräfte i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen, wenn sie den Traktor als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen. 2. Reinigungsarbeiten, die ihrer Art nach während des ganzen Jahres anfallen (hier: Reinigung der Güllekanäle und Herausnahme der Güllespalten), sind nicht vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere abhängig und sind daher keine saisonbedingten Arbeiten.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 ;

Gründe: