BFH - Urteil vom 25.10.2005
VI R 60/03
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 427
BFH/NV 2006, 662
BFHE 211, 488
BStBl II 2006, 206
DB 2006, 428
DStRE 2006, 462
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 39/02

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI R 60/03

DRsp Nr. 2006/2035

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

»1. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nach § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen. 2. Wenn die Tätigkeit des Ausmistens nicht laufend, sondern nur im Zusammenhang mit dem einmal jährlich erfolgenden Vieh-Austrieb auf die Weide möglich ist, handelt es sich um eine nicht ganzjährig anfallende Arbeit. Unschädlich ist, dass ähnliche Tätigkeiten bei anderen Bewirtschaftungsformen ganzjährig anfallen können. 3. Die Unschädlichkeitsgrenze von 25 v.H. der Gesamtbeschäftigungsdauer in § 40a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob es sich bei Aushilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehhaltung um ganzjährig anfallende Arbeiten gehandelt hat, so dass die Lohnsteuer nicht mit dem Pauschsteuersatz für landwirtschaftliche Aushilfskräfte von 5 v.H. des Arbeitslohns erhoben werden durfte.