I. Streitig ist, ob es sich bei Aushilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehhaltung um ganzjährig anfallende Arbeiten gehandelt hat, so dass die Lohnsteuer nicht mit dem Pauschsteuersatz für landwirtschaftliche Aushilfskräfte von 5 v.H. des Arbeitslohns erhoben werden durfte.
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