BFH - Urteil vom 30.10.2008
VI R 53/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 3 § 40b ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 267/03

Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen; Auflösung und Beendigung eines Dienstverhältnisses

BFH, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen VI R 53/05

DRsp Nr. 2008/24236

Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen; Auflösung und Beendigung eines Dienstverhältnisses

»Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzstände im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 3 § 40b ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für vom Arbeitgeber erbrachte Zukunftssicherungsleistungen die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen kann.