FG Köln - Urteil vom 01.10.2002
5 K 135/96
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 815

Lohnsteuerpflicht bei geldwerten Vorteilen von Dritten

FG Köln, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen 5 K 135/96

DRsp Nr. 2005/8855

Lohnsteuerpflicht bei geldwerten Vorteilen von Dritten

1. Den Arbeitnehmern anderer Konzerngesellschaften gewährte Prämienrabatte bei Versicherungen stellen als geldwerter Vorteil Arbeitslohn dar. 2. Allein aufgrund der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verflechtung innerhalb des Konzernverbundes ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 1990 und 1991 im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilstarifen an ihre Arbeitnehmer durch konzernangehörige Unternehmen zur Einbehaltung von Lohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet war.

Die Klägerin ist ein Krankenversicherungsunternehmen.

Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung (LSt-Ap) für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1991 wurde festgestellt, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern bei Abschluss von Versicherungen für den eigenen Bedarf Vergünstigungen in Form sogenannter Haustarife einräumt. Die Vergünstigungen wurden nicht nur von der Klägerin selbst eingeräumt, sondern auch von anderen Konzerngesellschaften für andere Versicherungssparten (Sach-, Schaden- und Unfallversicherung sowie Lebensversicherung).