FG Münster - Urteil vom 17.01.2012
5 K 1240/09 E
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 4; EStG § 8 Abs 2 Satz 2;

Lohnsteuerpflicht der Überlassung eines Dienstwagens trotz Verbots der Privatnutzung und bei streitiger Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Münster, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 5 K 1240/09 E

DRsp Nr. 2012/18211

Lohnsteuerpflicht der Überlassung eines Dienstwagens trotz Verbots der Privatnutzung und bei streitiger Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1) Ist eine Nutzung des Dienstwagens zwar arbeitsvertraglich untersagt, ist jedoch die Mitbenutzung des Dienstwagens durch den Ehegatten des Arbeitnehmers gestattet, so ist von einer auch privaten Nutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dies erst recht, wenn das arbeitsvertragliche Verbot von niemand überwacht worden ist. Mangels eines Fahrtenbuchs ist dann die 1%-Regelung anzuwenden. 2) Bleibt streitig, wo der Dienstsitz des Arbeitnehmers tatsächlich liegt und sind faktisch zahlreiche Fahrten an eine nicht am Wohnort befindlichen andere Arbeitsstätte durchgeführt worden, so ist auch von einer lohnsteuerpflichtigen Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 4; EStG § 8 Abs 2 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang eine Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern ist.