BFH - Urteil vom 21.11.2018
VI R 10/17
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 229
BB 2019, 1382
BB 2019, 789
BFH/NV 2019, 453
BFHE 263, 196
BStBl II 2019, 404
DB 2019, 946
DStR 2019, 665
DStRE 2019, 531
DStZ 2019, 287
FR 2019, 445
HFR 2019, 363
NZA 2019, 604
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3682/15

Lohnsteuerpflicht von Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung

BFH, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen VI R 10/17

DRsp Nr. 2019/4871

Lohnsteuerpflicht von Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2017 9 K 3682/15 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entwickelte in Zusammenarbeit mit der ... AG (AG) ein Konzept, das dazu dienen sollte, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten.