FG Hamburg - Beschluss vom 18.03.2011
3 V 15/11
Normen:
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5; EStG § 37 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2012, 158

Lohnsteuerrecht: Ermessen des Finanzamtes bei Freibeträgen

FG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 3 V 15/11

DRsp Nr. 2011/11270

Lohnsteuerrecht: Ermessen des Finanzamtes bei Freibeträgen

1. Jedenfalls bei Freibeträgen gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG (negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten) steht die Entscheidung über Lohnsteuerermäßigungsanträge im Ermessen des Finanzamtes. 2. Bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFH zu nachträglichen Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung ist die Ablehnung eines diesbezüglichen Freibetrages durch das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5; EStG § 37 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; FGO § 102;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung.

A.

I.

Der Antragsteller war vom 01.06.1998 bis 31.08.2009 Eigentümer eines vollumfänglich fremdvermieteten Mehrfamilienhauses. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf rund 1,5 Mio. EUR. Zur Finanzierung nahm er Bankdarlehen in Höhe von rund 1,45 Mio. EUR auf. Die Veräußerung im Jahr 2009 erbrachte lediglich 450 TEUR. Im Anschluss daran konnte der Antragsteller mit der Bank einen Teilerlass in Höhe von rund 375 TEUR vereinbaren. Derzeit bestehen noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 470 TEUR. Gemäß den Tilgungsplänen sind hierauf im Jahr 2011 voraussichtlich 23.970,18 EUR Zinsen zu zahlen.

II.