I.
Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dadurch einen lohnsteuerrechtlichen Vorteil erlangt hatte, dass er an einer Incentivereise nach China teilgenommen hatte.
Die Klägerin, die X-GmbH, führte für ihre Bezirks- und Verkaufsstellenleiter im Jahr 2003 eine achttägige Incentivereise nach China durch, für die insgesamt Kosten in Höhe von rund 95.000 EUR entstanden waren. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Teilnahme ihres Geschäftsführers an der Chinareise allein betrieblichen Zwecken gedient habe und daher kein Arbeitslohn vorliege.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|