BGH - Beschluss vom 06.04.2016
1 StR 523/15
Normen:
StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4; AO § 168 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1535
DStR 2016, 15
NStZ 2016, 6
NStZ 2016, 728
wistra 2016, 2
wistra 2016, 363
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.05.2015

Lohnsteuerverkürzung und Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren; Nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsergebnisse durch den Tatrichter

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 1 StR 523/15

DRsp Nr. 2016/10241

Lohnsteuerverkürzung und Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren; Nachvollziehbare Darlegung der Schätzungsergebnisse durch den Tatrichter

1. Auch im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig (st. Rspr), wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber die für die Bemessung der Steuer maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ungewiss sind.2. Die Schätzung obliegt dem Tatrichter in freier und eigenverantwortlicher richterlicher Überzeugungsbildung. Allerdings hat er in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, wie er zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4; AO § 168 S. 2;

Gründe