BFH - Urteil vom 27.10.2004
VI R 29/02
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9 § 40a § 40 ;
Fundstellen:
BB 2005, 34
BFH/NV 2005, 290
BFHE 2007, 309
BStBl 2005, 135
DB 2004, 2786
DStRE 2005, 72
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 164/01

Lohnzahlungen in ausländischer Währung kein Sachbezug

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VI R 29/02

DRsp Nr. 2004/20320

Lohnzahlungen in ausländischer Währung kein Sachbezug

»Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9 § 40a § 40 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob auf Arbeitslohn, der in ausländischer Währung bar ausgezahlt wird, die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr (1998) als Arzt Einkünfte aus einer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin war als Arbeitnehmerin in der Praxis mit einem pauschal versteuerten Jahresgehalt von 7 440 DM beschäftigt. Daneben erhielt sie als weiteren Arbeitslohn monatlich 4 000 spanische Peseten übergeben. Für diese Auszahlungen, die umgerechnet jeweils 49,80 DM entsprachen, führte die GbR keine Lohnsteuer ab.