BFH - Urteil vom 10.03.2004
VI R 27/99
Normen:
EStG (1990) § 38c § 39b § 39d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1239
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7025/96

Lohnzahlungszeitraum

BFH, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen VI R 27/99

DRsp Nr. 2004/10871

Lohnzahlungszeitraum

1. Als Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum anzusehen, für den Arbeitslohn gezahlt wird.2. Der Lohnzahlungszeitraum richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.3. Haben monatlich entlohnte ausländische ArbN ihre Tätigkeit im Inland unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses während eines laufenden Monats aufgenommen oder beendet, so ist Lohnzahlungszeitraum nicht der Monat. Maßgeblich ist vielmehr die Zeitspanne, für den der steuerpflichtige Lohn gezahlt wird.

Normenkette:

EStG (1990) § 38c § 39b § 39d ;

Gründe:

I. Streitig ist, welcher Lohnzahlungszeitraum für die Einbehaltung der Lohnsteuer maßgeblich ist, wenn monatlich entlohnte ausländische Arbeitnehmer ihre Tätigkeit im Inland unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses während eines laufenden Monats aufgenommen oder beendet haben.