FG München, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1186/01
Lotteriesteuer für Absprunggewinne und Lagerlosgewinne im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Lotterie
BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen II R 47/09
DRsp Nr. 2011/19874
Lotteriesteuer für Absprunggewinne und Lagerlosgewinne im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Lotterie
1. NV: Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte.2. NV: Die Kenntnisse anderer Behörden als der zuständigen Dienststelle spielen beim Erlass eines Änderungsbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen keine Rolle.3. NV: Die Aufhebung eines Steuerbescheids kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil ein Verstoß gegen eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.