BFH - Urteil vom 08.09.2011
II R 47/09
Normen:
RennwLottG § 17 S. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1186/01

Lotteriesteuer für Absprunggewinne und Lagerlosgewinne im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Lotterie

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen II R 47/09

DRsp Nr. 2011/19874

Lotteriesteuer für Absprunggewinne und Lagerlosgewinne im Zusammenhang mit der Veranstaltung einer Lotterie

1. NV: Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte. 2. NV: Die Kenntnisse anderer Behörden als der zuständigen Dienststelle spielen beim Erlass eines Änderungsbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen keine Rolle. 3. NV: Die Aufhebung eines Steuerbescheids kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil ein Verstoß gegen eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.

Normenkette:

RennwLottG § 17 S. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe