BFH - Urteil vom 02.04.2008
II R 4/06
Normen:
RennwLottG § 17 § 19 ; EG Art. 49 Art. 50 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 40 § 41 Abs. 1 S. 1 § 152 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1276
BFHE 220, 256
BStBl II 2009, 735
NVwZ 2008, 1160
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3095/04

Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen II R 4/06

DRsp Nr. 2008/10981

Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

»Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.«

Normenkette:

RennwLottG § 17 § 19 ; EG Art. 49 Art. 50 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO § 40 § 41 Abs. 1 S. 1 § 152 ;

Gründe: