FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2007
14 K 3830/04 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ;

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Abführung Spieleinsatzanteile; Treuhänder; Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Voraussetzungen für einen einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzug mit der Folge einer Gewinnneutralität bei einem Lotto-Dienstleistungsunternehmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 3830/04 F

DRsp Nr. 2008/11572

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Abführung Spieleinsatzanteile; Treuhänder; Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Voraussetzungen für einen einkommensteuerrechtlichen Betriebsausgabenabzug mit der Folge einer Gewinnneutralität bei einem Lotto-Dienstleistungsunternehmen

1. Unabhängig von der steuerlichen und zivilrechtlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sind die von einem Lotto-Dienstleistungsunternehmen in Erfüllung einer betrieblich veranlassten Verpflichtung gegenüber den Mitspielern an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsatzanteile als Betriebsausgabe abzuziehen. 2. Die Tatsache, dass der Treuhänder zugleich Komplementär des Unternehmens ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ;

Tatbestand:

Die Klägerin eine KG betreibt seit 1997 ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen. Komplementärin im Streitjahr 1997 war die im Jahr 1999 ausgeschiedene B-Services B.V. mit Sitz in den Niederlanden, die im Jahr 2006 als Kommanditistin wieder in die Gesellschaft eingetreten ist. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärin war Herr Peter T. Die beigeladene A-GmbH & Co. KG (vormals E-GmbH & Co. International KG), E-Stadt, war Kommanditistin der Klägerin und ist im Jahr 2006 aus der Gesellschaft ausgeschieden.