FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2007
14 K 7410/04 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ;

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Abführung; Spieleinsatzanteile; Treuhänder; Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis mit der Folge der Zurechnung des betreffenden Wirtschaftsgutes auf den Treugeber

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 7410/04 F

DRsp Nr. 2008/11693

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Abführung; Spieleinsatzanteile; Treuhänder; Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis mit der Folge der Zurechnung des betreffenden Wirtschaftsgutes auf den Treugeber

1. Unabhängig von der steuerlichen und zivilrechtlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sind die von einem Lotto-Dienstleistungsunternehmen in Erfüllung einer betrieblich veranlassten Verpflichtung gegenüber den Mitspielern an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsatzanteile als Betriebsausgabe abzuziehen. 2. Die Tatsache, dass der Treuhänder zugleich Komplementär des Unternehmens ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ;

Tatbestand:

Die Klägerin eine KG betreibt seit 1997 ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen. Komplementärin im Streitjahr 1998 war die im Jahr 1999 ausgeschiedene B-Services B.V. mit Sitz in den Niederlanden, die im Jahr 2006 als Kommanditistin wieder in die Gesellschaft eingetreten ist. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärin war Herr Peter T. Kommanditisten der Klägerin waren die Beigeladenen, die A-GmbH & Co. KG (vormals E-GmbH & Co. International KG), E-Stadt, ausgeschieden im Jahr 2006, Rolf S., ausgeschieden im Jahr 1998 und Hans T., ausgeschieden im Jahr 2002.