FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2007
14 K 7411/04 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ;

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Spieleinsatzanteile; Treuhänder; Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Grundlage für die Beurteilung von Spieleinsatzanteilen als betrieblich veranlasste Aufwendungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 7411/04 F

DRsp Nr. 2008/11694

Lotto-Dienstleistungsunternehmen; Spieleinsatzanteile; Treuhänder; Komplementär; Betriebsausgabenabzug - Grundlage für die Beurteilung von Spieleinsatzanteilen als betrieblich veranlasste Aufwendungen

1. Unabhängig von der steuerlichen und zivilrechtlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sind die von einem Lotto-Dienstleistungsunternehmen in Erfüllung einer betrieblich veranlassten Verpflichtung gegenüber den Mitspielern an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsatzanteile als Betriebsausgabe abzuziehen. 2. Die Tatsache, dass der Treuhänder zugleich Komplementär des Unternehmens ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 39 Abs. 2 ; AO § 41 Abs. 1 ; AO § 159 ;

Tatbestand: