LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2024
L 10 R 1319/23
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1821/21

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2024 (L 10 R 1319/23) - DRsp Nr. 2024/8798

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 10 R 1319/23

DRsp Nr. 2024/8798

1. Bloße bildgebend sichtbare hirnorganische Veränderungen ohne funktionelle Defizite begründen keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte berufliche Tätigkeiten; Entsprechendes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Versicherte angibt, im Haushalt nur noch "das Nötigste" zu machen. 2. Für die Frage des Eintritts eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung spielt es auch keine entscheidende Rolle, welche therapeutischen Möglichkeiten bestehen und ob diese ausgeschöpft sind; ebenso richtet sich die medizinische Beurteilung nicht nach bloßen "Eindrücken" der erkennenden Richter vom Versicherten in Terminen, sondern nach überdauernden funktionellen Defiziten auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde, die schlüssig und nachvollziehbar sein müssen. 3. Die Zuerkennung eines Pflegegrads, noch dazu allein aufgrund eines "strukturierten Telefoninterviews" mit Angehörigen des Versicherten, hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft zur zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.04.2023 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand