LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 9 AL 33/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 AL 1305/03

LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009 (L 9 AL 33/06) - DRsp Nr. 2009/14195

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 33/06

DRsp Nr. 2009/14195

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2005 verurteilt, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 17. Juli 2002 Insolvenzgeld unter Zugrundelegung eines Bruttobetrages in Höhe von 7.834,47 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Insolvenzgeld.

Der 1945 geborene Kläger beantragte am 17.07.2002 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum 01.05.2002 bis 10.07.2002 in Höhe von 7.831,47 Euro. Er sei bei der Firma M. (M. A-Stadt, Inhaber: M. E. (E)) als Kurierfahrer beschäftigt gewesen und habe sein Arbeitsverhältnis zum 10.07.2002 gekündigt. Der Arbeitgeber habe am 10.07.2002 seine Betriebstätigkeit vollständig eingestellt; am 11.07.2002 sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Am 06.08.2002 bestätigte E gegenüber dem Amtsgericht A-Stadt - Insolvenzgericht-, er habe am 10.07.2002 seinen Betrieb ("Vermittlung von Fahraufträgen") gegen 15.00 Uhr eingestellt. Der Kläger habe im Alleinauftrag für die Firma M. gearbeitet. Die "Abrechnungen" für Mai 2002 in Höhe von 3.185,41 Euro, Juni 2002 in Höhe von 3.253,56 Euro und 01. bis 10.07.2002 in Höhe von 1.392,50 Euro, insgesamt 7.831,47 Euro habe er an den Kläger nicht mehr ausbezahlt.