LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009
L 5 KR 66/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 240/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009 (L 5 KR 66/08) - DRsp Nr. 2010/3250

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 66/08

DRsp Nr. 2010/3250

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.03.2008 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 23.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2007 sowie vom 02.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2006 sowie vom 07.12.2005 und 27.03.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X, ob die Beklagte zu Recht Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung erhoben hat.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1963 krankenversichert. Er arbeitete vom 02.05.1966 bis 31.12.1985 bei der Firma W. in B. Von 1986 bis zum Eintritt in den Ruhestand war er für die Firma N. in J. tätig.