BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen VII B 311/98
DRsp Nr. 1999/8517
LSt; Geschäftsführerhaftung
1. Die Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für die unter seiner Geschäftsführung nicht abgeführte LSt setzt nur das materiell-rechtliche Entstehen der betreffenden Steuer, nicht deren vorherige Festsetzung voraus.2. An einer schuldhaften Verletzung der Pflichten als Geschäftsführer bei der Auszahlung von Löhnen ohne Einbehaltung von LSt fehlt es nur dann, wenn dieser bei Auszahlung der Löhne damit rechnen konnte, dass die für die LSt benötigten Mittel am Fälligkeitstage zur Verfügung stehen. Ohne Bedeutung ist, dass er möglicherweise erwarten durfte, sie später entrichten zu können.