BFH - Beschluss vom 22.02.2005
VII B 213/04
Normen:
AO § 35 § 69 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1217
GmbHR 2004, 891
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6954/01

LSt-Haftung - Auswahlermessen

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen VII B 213/04

DRsp Nr. 2005/8941

LSt-Haftung - Auswahlermessen

1. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung prägt das Entschließungsermessen der Finanzbehörde in der Weise vor, dass die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht anzusehen ist.2. Im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat gilt Nämliches; die Abgabe ist gegen den Steuerstraftäter festzusetzen, einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung bedarf es nicht.

Normenkette:

AO § 35 § 69 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe: