FG München - Beschluss vom 11.03.2011
8 V 3757/10
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AO § 69; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a;

LSt-Haftung des Geschäftsführers bei Liquiditätsengpass

FG München, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 8 V 3757/10

DRsp Nr. 2011/19080

LSt-Haftung des Geschäftsführers bei Liquiditätsengpass

1. Bei Liquiditätsengpässen darf der Geschäftsführer Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss die Verwendung der einbehaltenen flüssigen Mittel zur Abführung der Lohnsteuer sicherstellen. 2. Das Vertrauen darauf, dass ein Schuldner seine Schuld begleichen werde, entschuldigt nicht.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; AO § 69; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a;

Gründe

I.

Streitig ist in der Hauptsache die Geschäftsführerhaftung des Antragstellers für nichtabgeführte Lohnsteuern vor einer Insolvenz.