BFH - Beschluss vom 06.07.2005
VII B 296/04
Normen:
AO § 69 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1753
GmbHR 2005, 1315
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 419/03

LSt-Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG

BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen VII B 296/04

DRsp Nr. 2005/14247

LSt-Haftung: Vorstandsmitglieder einer AG

1. Es ist höchstrichterlich geklärt und deshalb keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Erwartung, LSt-Rückstände später durch Kredite eines privaten Kreditgebers, durch Realisierung von Außenständen, durch öffentliche Fördermittel oder durch eine Aufrechnung mit vermeidlichen Steuerguthaben ausgleichen zu können, den Vertreter in der Liquiditätskrise von seiner Pflicht zur entsprechenden Kürzung der Löhne und zur Abführung der auf die gekürzten Löhne entfallenden LSt nicht zu entlasten vermag.2. In der Liquiditätskrise besteht keine besondere Überwachungspflicht; eine intern zwischen Vertretern einer KapG oder zwischen Mitgliedern eines Vereinsvorstandes vereinbarte Aufgabenverteilung kann in einer solchen Situation keine haftungsbegrenzende Wirkung mehr entfalten.

Normenkette:

AO § 69 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: