FG München - Beschluss vom 22.06.2012
8 V 1021/12
Normen:
EStG § 42d; AO § 71;

LSt-Haftungsbescheid Arbeitgebereigenschaft eines Betriebsleiters Übernahme der Feststellungen des Strafgerichts

FG München, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 8 V 1021/12

DRsp Nr. 2012/21356

LSt-Haftungsbescheid Arbeitgebereigenschaft eines Betriebsleiters Übernahme der Feststellungen des Strafgerichts

Das FG kann mangels substantiierter Einwände die Feststellungen des Strafgerichts übernehmen und von der Arbeitgebereigenschaft eines als „Betriebsleiter” Aufgetretenen ausgehen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 42d; AO § 71;

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller vom Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – zu Recht als Arbeitgeber bzw. als für den Arbeitgeber handelnde Person für nicht einbehaltene oder abgeführte Lohnsteuern mit Haftungsbescheid vom 9. Januar 2012 in Anspruch genommen worden ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. März 2011 Bezug genommen, in dem der Antragsteller unter anderem wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Danach hat der Antragsteller unter Einschaltung der X OHG (OHG) im Zeitraum Juli 2007 bis Ende August 2008 diverse Bauaufträge ausgeführt und selbst als Arbeitgeber polnische Arbeitnehmer beschäftigt.