BFH - Beschluss vom 06.06.2005
VI B 95/04
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 50 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1793
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 171/03

LSt-Haftungsbescheid; materielle Einwendungen des ArbG

BFH, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen VI B 95/04

DRsp Nr. 2005/12270

LSt-Haftungsbescheid; materielle Einwendungen des ArbG

Die Frage, ob der ArbG gegen den LSt-Haftungsbescheid auch solche materiellen Einwendungen geltend machen kann, die der ArbN im Falle seiner Inanspruchnahme hätte vorbringen können, ist nicht rechtserheblich, wenn die ESt durch den LSt-Abzug abgegolten war.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 § 50 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision. Denn Voraussetzung dafür ist, dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Die bezeichnete Rechtsfrage muss für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 53, m.w.N.). Daran fehlt es.