BFH - Beschluss vom 25.10.2005
VI B 20/05
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 39 Abs. 3b S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 547
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2064/02

LSt-Karte: Eintragung der Steuerklasse

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI B 20/05

DRsp Nr. 2006/1324

LSt-Karte: Eintragung der Steuerklasse

Eintragungen in der LSt-Karte stehen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser bleibt auch bei Erlass eines VA, der die Eintragung der LSt-Karte ändert, bestehen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 39 Abs. 3b S. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde (bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes) jedenfalls unbegründet.