Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde (bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes) jedenfalls unbegründet.
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