BFH - Urteil vom 07.07.2004
VI R 168/01
Normen:
AO § 155 Abs. 1 § 167 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 § 41a Abs. 1 § 42d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 357
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3509/98

LSt: unterlassene Anmeldung

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VI R 168/01

DRsp Nr. 2004/17204

LSt: unterlassene Anmeldung

1. Eine Steuerfestsetzung ist auch demjenigen gegenüber zulässig, der eine Steuer, die ein Dritter schuldet, anzumelden und abzuführen hat.2. Eine Steuerfestsetzung kann auch dann erfolgen, wenn derjenige, der die Steuern anzumelden und abzuführen hat, nicht zugleich der Steuerschuldner ist.3. Meldet ein ArbG die LSt entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung nicht an und führt er die Steuer nicht ab, kann das FA sie durch Festsetzungsbescheid festsetzen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen eines Haftungsbescheides nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt sind.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 1 § 167 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 § 41a Abs. 1 § 42d ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Lohnsteuer dem Arbeitgeber gegenüber durch Schätzungsbescheid festgesetzt werden kann, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben hat.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (B.V.) eine Spedition mit Sitz in den Niederlanden. Sie ist alleinige Gesellschafterin einer inländischen GmbH (GmbH).