FG München - Urteil vom 03.04.2009
1 K 3721/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 693

Lückenhafte Erklärung läßt Änderung wegen neuer Tatsachen zu; Zufluss bei verbilligten Aktien aus Wandeldarlehen

FG München, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 3721/06

DRsp Nr. 2009/22921

Lückenhafte Erklärung läßt Änderung wegen neuer Tatsachen zu; Zufluss bei verbilligten Aktien aus Wandeldarlehen

1. Wurde der Besteuerungssachverhalt dem FA lückenhaft erklärt, so hindert dies nicht eine Änderung wegen neuer Tatsachen. Der Kläger hatte im Streitfall nicht ausdrücklich erklärt. dass die Ausübung des Wandelrechts mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusammenhängt. Somit hätte das FA zur Bejahung einer Kenntnis aus den sonstigen ihm vorliegenden Unterlagen schließen müssen, dass das Wandeldarlehen und somit auch Vorteile aus der Wandelung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers stehen. Einen solchen Schluss hat es ausweislich der Akte nicht gezogen und konnte es auch nicht ziehen. 2. Das FA wäre bei rechtzeitiger Kenntnis der später bekannt gewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt. 3. Verbilligte Aktien für Mitarbeiter aus Wandeldarlehen sind bei Depotgutschrift als geldwerter Vorteil zugeflossen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

I.