BFH - Beschluss vom 08.09.2005
IV B 101/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 3 § 14 § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 53
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3768/02

LuF - Buchwertübertragung

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen IV B 101/04

DRsp Nr. 2005/19590

LuF - Buchwertübertragung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Übertragung eines Betriebs i. S. des § 7 EStDV (jetzt § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG) nur vorliegt, wenn alle wesentlichen Teile des Betriebsvermögens und damit auch alle Flächen eines LuF-Betriebs unentgeltlich übertragen werden.2. Die Zurückbehaltung von mehr als 10 v. H. dieser Nutzflächen steht einer unentgeltlichen Betriebsübertragung entgegen. Insoweit ist es nicht von Bedeutung, dass der übertragene oder zurückbehaltene Teil der Flächen als funktionsfähiger LuF-Betrieb fortgeführt werden kann.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3 § 14 § 16 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), im Streitjahr (1990) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, streiten mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob der Kläger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen und dadurch einen Gewinn realisiert hat.