FG Niedersachsen - Urteil vom 05.10.1999
8 K 6/98
Normen:
EStG § 13, § 52 Abs. 15 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 499

LuF, Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Boden

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 8 K 6/98

DRsp Nr. 2000/3854

LuF, Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Boden

1. Wählt ein Land- und Forstwirt die Nutzungswertbesteuerung ab, so kann der zur Wohnung Steuerpflichtigen dazugehörige Grund und Boden steuerfrei entnommen werden. 2. § 52 Abs. 15 EStG enthält keine flächenmäßige Begrenzung im Sinne einer Obergrenze für die steuerfreie Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens. 3. Der Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens bestimmt sich ausschließlich nach dem tatsächlichen funktionalen und dauernden Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung zum Entnahmezeitpunkt.

Normenkette:

EStG § 13, § 52 Abs. 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Grund und Boden bei Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung steuerfrei entnommen werden kann.

Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in A . Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 (). In seiner mit der Einkommensteuererklärung für 1990 eingereichten Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wies der Kläger den Abgang des von ihm und seiner Familie genutzten Wohngebäudes nebst dazu gehörigem Grund und Boden (unter Zugrundelegung einer Fläche von 2.200 qm) aus. Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 (im Einspruchsverfahren) erklärte der Kläger, die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung sei zum 31. Dezember 1990 erfolgt.