Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der Viehbestand in einem landwirtschaftlichen Betrieb, für den nachträglich im Jahr 1998 Bilanzen erstellt wurden, zu bewerten ist. Von einer weiteren Wiedergabe des Sachverhalts sieht der beschließende Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
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