BFH - Beschluss vom 09.03.2005
IV B 80/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1532
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 369/99

LuF; Viehbewertung; Anschaffungs- und Herstellungskosten

BFH, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen IV B 80/03

DRsp Nr. 2005/9640

LuF; Viehbewertung; Anschaffungs- und Herstellungskosten

1. Landwirte können sich bei der Bewertung von Vieh an die in vergleichbaren Musterbetrieben ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten anlehnen (Anschluss an Senats-Urt. v. 5.12.1996 - IV R 81/95, BFH/NV 1997, 304).2. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der Viehbestand in einem landwirtschaftlichen Betrieb, für den nachträglich im Jahr 1998 Bilanzen erstellt wurden, zu bewerten ist. Von einer weiteren Wiedergabe des Sachverhalts sieht der beschließende Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.