FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
1 K 1075/11
Normen:
LuftVStG § 1; LuftVStG § 4; LuftVStG § 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 491

Luftverkehrsteuer ist nicht verfassungswidrig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 1075/11

DRsp Nr. 2013/23710

Luftverkehrsteuer ist nicht verfassungswidrig

1. Das LuftVStG ist in formeller Hinsicht verfassungsgemäß; insbesondere stand dem Bundesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis zu. 2. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Etwas Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Luftverkehrsteuer erst mit dem Abflug des Fluggastes entsteht. 3. Soweit bereits ab September 2010 gebuchte Flüge der Luftverkehrsteuer unterfallen, ist in der Einführung eine – verfassungsrechtlich zulässige – unechte Rückwirkung zu sehen. 4. Die Luftverkehrsteuer verstößt weder wegen der Nichteinbeziehung von Frachtflügen noch wegen der länderbezogenen Zuweisung der drei Steuersätze gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. 5. Die Luftverkehrsteuer steht im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Folgerichtigkeitsgebot.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

LuftVStG § 1; LuftVStG § 4; LuftVStG § 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand: