OLG Köln - Teilurteil vom 11.10.2018
3 U 45/16
Normen:
BGB § 214; BGB § 203; BGB § 212;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 459/14

Mängelbeseitigungskosten für ein BauvorhabenEinrede der VerjährungHemmung einer VerjährungAufnahme ernsthafter VerhandlungenKonkludentes Stillhalteabkommen

OLG Köln, Teilurteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 3 U 45/16

DRsp Nr. 2021/7412

Mängelbeseitigungskosten für ein Bauvorhaben Einrede der Verjährung Hemmung einer Verjährung Aufnahme ernsthafter Verhandlungen Konkludentes Stillhalteabkommen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.03.2016 - Az. 8 O 459/14 - wird zurückgewiesen, soweit mit diesem Urteil die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen wurde.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Streithelfer der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder ihre Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 214; BGB § 203; BGB § 212;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Mängelbeseitigungskosten aus dem Bauvorhaben "A" in B.

1. (a) (b) 2. (a) (b) 3.