Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.03.2016 - Az.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Streithelfer der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder ihre Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Mängelbeseitigungskosten aus dem Bauvorhaben "A" in B.
1. (a) (b) 2. (a) (b) 3.
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