FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2009
11 K 384/07
Normen:
EStG § 8; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers; Mahlzeit; Sachbezug; Arbeitnehmer

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 11 K 384/07

DRsp Nr. 2010/11724

Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers; Mahlzeit; Sachbezug; Arbeitnehmer

1. Bei der Abgabe von Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) an ArbN handelt es sich grundsätzlich auch um Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen. 3. Erhält ein in einem Kindergarten tätiger ArbN, der in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist, unentgeltliche Mahlzeiten und wird die Mahlzeit gemeinsam mit den Kindern eingenommen zwecks Überwachung der Kinder und aus pädagogischen Gründen, ist der Ausnahmefall der "betriebsfunktionalen Zwecke" zu bejahen.

Normenkette:

EStG § 8; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Mahlzeiten in dem Kindergarten des Klägers als Sachbezüge der Arbeitnehmer anzusetzen sind.

Der Kläger unterhält einen Kindergarten. Im Kindergarten sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern, die in der Gruppenbetreuung eingesetzt sind, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), welche im Hause zubereitet wurde. Die Mahlzeiten nehmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein.