FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2007
11 K 437/06
Normen:
EStG § 15 ; BGB § 117 Abs. 1 ;

Maklercourtage - Behandlung einer Provision als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 437/06

DRsp Nr. 2008/13829

Maklercourtage - Behandlung einer Provision als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit

1. Erhält ein Vermittler eine Maklercourtage, weil er einen Kauf vermittelt und Informationen nachgewiesen hat, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. 2. Ein Scheingeschäft i. S. des § 117 Abs. 1 BGB ist zu verneinen, wenn das Geschäft so, wie es durchgeführt worden ist, auch gewollt war.

Normenkette:

EStG § 15 ; BGB § 117 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung einer Provisionszahlung.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. August 2003 gegründet. Sie hat ihren Sitz in A. Komplementärin der Klägerin ist die B Verwaltungs-GmbH, deren Gesellschafter die Eheleute C sind. Geschäftsführer der GmbH und alleiniger Kommanditist der Klägerin ist Rechtsanwalt D. Dieser hält als Treuhänder die Kommanditanteile für die Eheleute C. Zweck der Klägerin ist die Verwaltung, die Vermittlung, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Die Klägerin ist seit dem 13. November 2003 im Handelsregister eingetragen. Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust mit 2 v.H., der Kommanditist mit 98 v.H. beteiligt.

Die Eheleute C sind zu je 50 v.H. Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in O. Sie leben in Gütergemeinschaft.