FG Köln - Einzelrichterentscheidung vom 11.05.2001
12 K 363/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1157

Mangel der schriftlichen Vollmacht

FG Köln, Einzelrichterentscheidung vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 12 K 363/01

DRsp Nr. 2002/2030

Mangel der schriftlichen Vollmacht

1. Die Berücksichtigung des Mangels der schriftlichen Vollmacht ist im finanzgerichtlichen Verfahren auch nach der Neuregelung des § 62 Abs. 3 S. 6 FGO nicht auf besonders gewichtige Zweifelsfälle beschränkt.2. Wird lediglich Klage erhoben mit der Ankündigung, Vollmacht und Begründung nachreichen zu wollen, ist es ermessensgerecht, den Mangel der schriftlichen Vollmacht zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 6 ;

Tatbestand: