BFH - Beschluss vom 13.04.2011
IX B 180/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 781/08

Mangelnde Berücksichtigung eines Dokuments bei der Ermittlung von Einkommensgrenzen als Verfahrensfehler im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen IX B 180/10

DRsp Nr. 2011/11086

Mangelnde Berücksichtigung eines Dokuments bei der Ermittlung von Einkommensgrenzen als Verfahrensfehler im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. 2. NV: Hat das FG nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften einen Kaufvertrag nicht zutreffend berücksichtigt hat, kann es den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren. Denn mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 ZPO i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

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