BFH - Beschluß vom 18.05.1999
IX R 4/99
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1371

Mangelnde Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen IX R 4/99

DRsp Nr. 1999/8363

Mangelnde Vertretung i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

1. Ein Verfahrensmangel gem. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist grds. nur gegeben, wenn ein Beteiligter überhaupt nicht vertreten gewesen ist. 2. Tritt für einen Beteiligten ein Bevollmächtigter auf, der es lediglich versäumt, dem FG die auf ihn ausgestellte schriftliche Vollmacht vorzulegen, so ist der Beteiligte vertreten.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 251 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen, weil der als Prozeßbevollmächtigte aufgetretene Steuerbevollmächtigte X den Nachweis der Bevollmächtigung nicht durch Vorlage der Urschrift einer handschriftlich unterzeichneten Vollmacht erbracht hat.