FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.05.2009
12 K 8142/06 B
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 4; KStG 2002 § 8 Abs. 4;

Mantelkauf; Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch Kapitalerhöhung steht Anteilseignerwechsel gleich; Vor dem Anteilseignerwechsel erfolgter Branchenwechsel regelmäßig ohne Bedeutung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 12 K 8142/06 B

DRsp Nr. 2009/17640

Mantelkauf; Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch Kapitalerhöhung steht Anteilseignerwechsel gleich; Vor dem Anteilseignerwechsel erfolgter Branchenwechsel regelmäßig ohne Bedeutung

1. Eine Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft einer Anteilsübertragung gleichzusetzen. 2. Hat kein Branchenwechsel stattgefunden, so kommt es für die Frage, ob der Kapitalgesellschaft in Zusammenhang mit der Anteilsübertragung überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde, nur auf das Anlagevermögen an. 3. Ein Branchenwechsel ist im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 KStG nur dann von Bedeutung, wenn er zeitgleich mit dem Anteilseignerwechsel einhergeht. Anders könnte lediglich zu entscheiden sein, wenn das zeitliche Auseinanderfallen von Wechsel des Unternehmensgegenstandes und Anteilseignerwechsel auf einem Gesamtplan beruhte, also ein sachlicher Zusammenhang bestünde.