FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2005
6 K 314/02
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 4 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1142
EFG 2005, 899

Mantelkauf: Zuführung neuen Betriebsvermögens umfasst auch Umlaufvermögen; Einstellung des Geschäftsbetriebs; Körperschaftsteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 314/02

DRsp Nr. 2005/6434

Mantelkauf: Zuführung neuen Betriebsvermögens umfasst auch Umlaufvermögen; Einstellung des Geschäftsbetriebs; Körperschaftsteuer 1996

1. Der Begriff des Betriebsvermögens i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG ist nicht auf das Anlagevermögen beschränkt. Auch die Zuführung von Umlaufvermögen kann zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft führen. 2. Die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG ist weder unbestimmt, noch verstößt die Beschränkung der Ausnutzung von Verlusten gegen Art. 3 Abs. 1,14 GG oder sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze. 3. Zum Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich auf dem Gebiet der Produktion und des Vertriebs von selbst hergestellten Keramikerzeugnissen tätig war, nach Einstellung des Geschäftsbetriebs "Herstellung von keramischen Belägen" mit der Übertragung sämtlicher Produktionsanlagen, des gesamten Anlagevermögens, fast sämtlicher Vorräte und des Know-how nebst Kundenstamm und gewerblichen Schutzrechten auf eine Nachfolgegesellschaft, Zuführung neuen Betriebsvermögens und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch Aufnahme einer Handelsvertretertätigkeit für Produkte der Nachfolgegesellschaft und durch die Herstellung und den Verkauf von elastischen Garnen.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 4 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 ;