OLG Hamburg - Beschluss vom 25.02.2021
3 U 115/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 195/17

Markenmäßige Nutzung einer ModellbezeichnungÜbliche Verwendung von Zweitmarken im Warenbereich Taschen und KofferSelbständig kennzeichnende Stellung eines Zeichenbestandteils

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2021 - Aktenzeichen 3 U 115/18

DRsp Nr. 2021/9499

Markenmäßige Nutzung einer Modellbezeichnung Übliche Verwendung von Zweitmarken im Warenbereich Taschen und Koffer Selbständig kennzeichnende Stellung eines Zeichenbestandteils

Orientierungssätze: 1. Bei dem Anbringen einer Marke auf dem Reißverschluss und dem Innenfutter von Taschen oder Rucksäcken handelt es sich um typische Formen der Verwendung einer Marke. 2. Eine Wortmarke (hier: NOMAD) kann durch die Verwendung einer Wort-/Bildmarke benutzt werden, wenn dem mit der Wortmarke identischen Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke ein Bildelement hinzugeügt wird (hier: stilisierte Form eines für nordafrikanische oder asiatische Wüstenvölker als Schutz gegen Sand und Sonne typischerweise mit einem Tuch umwickelten Kopfes), das den Wortbestandteil lediglich illustriert und sich diesem unterordnet, ohne den Gesamteindruck der eingetragenen Wortmarke zu verändern (Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.12.2014, I ZR 63/14, Rn. 15; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039f. - Kornkammer). 3. Im Warenbereich der Taschen und Koffer ist die Verwendung von Zweitmarken nicht unüblich; dagegen sind dort Kennzeichnungsgewohnheiten, nach denen neben einem Herstellerkennzeichen weitere Zeichen als reine Bestellzeichen verwendet werden, nicht ersichtlich.