FG Hamburg - Urteil vom 17.02.2011
4 K 144/10
Normen:
MilchQuotV § 53 Abs. 1; MilchQuotV § 53 Abs. 3;

Marktordnungsrecht: Berechnung einer Anlieferungsquote

FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 144/10

DRsp Nr. 2011/11263

Marktordnungsrecht: Berechnung einer Anlieferungsquote

Die Vorschrfit des § 53 Abs. 1 MilchQuotV regelt die gesetzliche Erhöhung der einem Milcherzeuger zur Verfügung stehenden Quote vorbehaltlich des Abs. 3. Wenn der Quoteninhaber Milcherzeuger im Rechtssinne ist, reicht es im Sinne von § 53 Abs. 3 MilchQuotV aus, dass im Monat April überhaupt Milch geliefert worden ist. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist nicht erforderlich, dass in diesem Monat eine bestimmte Mindestmenge oder dass an einer bestimmten Mindestzahl von Tagen geliefert wird.

Normenkette:

MilchQuotV § 53 Abs. 1; MilchQuotV § 53 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Anlieferungsmenge.

Die Klägerin ist Milcherzeugerin. Mit dem Milcherzeuger A schloss sie Kuh- und Stahlpachtverträge, die zollbehördlich anerkannt worden sind. Danach pachtete die Klägerin von A ab dem 01.01.2008 ca. 430 laktierende Kühe nebst Stallgebäude und den zur Milcherzeugung notwendigen Einrichtungen. Seit dem .... 2006 ist A als Gesellschafter an der Klägerin beteiligt und wurde am006 als deren Prokurist im Handelsregister eingetragen.