FG Hamburg - Beschluss vom 25.01.2011
4 V 177/10
Normen:
GG Art. 80; MOG § 8; MOG § 12; MilchAbgV § 19; MilchAbgV § 20; MilchQuotV § 41;

Marktordnungsrecht: Möglichkeit zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger

FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 4 V 177/10

DRsp Nr. 2011/11244

Marktordnungsrecht: Möglichkeit zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger

1. MilchAbgV ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 80 GG. 2. Das Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV (jetzt § 41 MilchQuotV) setzt voraus, dass zum Ende des Milchwirtschaftsjahres mehrere Käufer gleichzeitig beliefert werden.

Normenkette:

GG Art. 80; MOG § 8; MOG § 12; MilchAbgV § 19; MilchAbgV § 20; MilchQuotV § 41;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Milchabgabenbescheid.

Die Antragstellerin ist Milcherzeugerin.

a) Die Antragsteller hatte im streitigen Milchwirtschaftsjahr, das vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2006 dauerte, ihre Anlieferungsreferenzmenge überschritten.

Die Antragstellerin lieferte vom Beginn des Milchwirtschaftsjahres bis zum 19.01.2006 rund 55 % ihrer gesamten Liefermenge an die Molkerei A GmbH & Co. KG in B (im Folgenden: Molkerei A); die übrigen rund 45 % lieferte sie durchgehend während des gesamten Jahres an die C Molkerei.

b) Zum Ende des Milchwirtschaftsjahres ersuchte die Antragstellerin die Molkerei A um die Abrechnung gemäß § 20 Abs. 1 Milchabgabenverordnung (MilchAbgVO) und legte dort alle erforderlichen Unterlagen vor.