Streitig ist, ob der Marktstand der Beigeladenen auf dem Weihnachtsmarkt in ....... als Betriebsstätte anzusehen ist und der Stadt ......... deshalb ein Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermessbetrag zusteht.
Die Beigeladene handelte in den Streitjahren auf dem Weihnachtsmarkt, der in der Zeit von Totensonntag bis Heiligabend stattfindet, mit Duftkeramik und ölen. Der Verkaufsstand hatte eine Größe von 6 x 2 m.
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