LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2016
3 Sa 1270/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 2309/15

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und EinigungsstellenspruchBetriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 1270/15

DRsp Nr. 2017/17243

Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren im Anschluss an Interessenausgleichsverhandlungen und Einigungsstellenspruch Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung nach Auftragsentzug durch die allein stimmberechtigte Gesellschafterin der Arbeitgeberin

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch die Arbeitgeberin gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Selbst wenn ein beherrschendes Unternehmen die Entscheidung trifft, mit der Dienstleistungserbringung nunmehr eine andere Tochtergesellschaft zu beauftragen, ist die Entscheidung der Gesellschaft, die nunmehr nicht mehr beauftragt ist, ihren Betrieb stillzulegen, weder unsachlich noch willkürlich sondern wirtschaftlich. Auch Umstrukturierungen allein zum Zweck der Ertragssteigerung sind nicht rechtsmissbräuchlich. 3. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen. Die Arbeitgeberin ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, die Arbeitnehmerin in einem Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. 4. Die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige und zur Durchführung des Konsultationsverfahrens besteht auch bei Stilllegung des Betriebs.