BGH - Urteil vom 11.02.2020
II ZR 427/18
Normen:
HGB § 130a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 769
DB 2020, 668
DStR 2020, 1450
DStR 2020, 890
DZWIR 2020, 480
GmbHR 2020, 587
MDR 2020, 612
NZG 2020, 517
NZI 2020, 425
WM 2020, 644
ZIP 2020, 666
ZInsO 2020, 779
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 404 HKO 24/16
OLG Hamburg, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 136/17

Masseschmälerung durch Einziehung einer Vorauszahlung auf ein debitorisches Konto; Auswirkung einer durch Insolvenzanfechtung erreichten Rückzahlung auf die Saldodifferenz

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen II ZR 427/18

DRsp Nr. 2020/4524

Masseschmälerung durch Einziehung einer Vorauszahlung auf ein debitorisches Konto; Auswirkung einer durch Insolvenzanfechtung erreichten Rückzahlung auf die Saldodifferenz

a) Die Einziehung einer Vorauszahlung auf ein debitorisches Konto führt unabhängig davon, ob die auf Vorauszahlung gerichtete Forderung der Gesellschaft zu Gunsten der Gläubiger hätte verwertet werden können, zu einer Masseschmälerung.b) Bezieht sich eine durch Insolvenzanfechtung erreichte Rückzahlung nicht auf einzelne Gutschriften, sondern auf die Saldodifferenz in einem bestimmten Zeitraum, werden die in die Saldodifferenz einfließenden Gutschriften im Verhältnis der Saldodifferenz zur Gesamtsumme der Gutschriften, mithin zum selben Anteil ausgeglichen, wenn die Differenz die Summe der Gutschriften nicht erreicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 130a Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand