I.
Streitig ist, ob durch den Verkauf von Grundstücken durch den Kläger, durch eine GdbR, an der der Kläger beteiligt war, und durch eine KG, an der der Kläger beteiligt war, die sogenannte Drei-Objekt-Grenze überschritten und damit ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist.
Die Kläger sind Ehegatten, leben im Güterstand der Gütergemeinschaft und werden antragsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
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